KRÜGER & BLASCHKE
RECHTSANWÄLTE

Kosten

Prozesskostenhilfe

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtsstreits nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag ist bei dem Prozessgericht zu stellen, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen. Selbstverständlich füllen wir gerne mit Ihnen gemeinsam den Vordruck aus und stellen benötigte Belege zusammen. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass die Gerichts- und Anwaltskosten des Antragstellers je nach Einkommenssituation vollständig von der Landeskasse getragen werden oder aber an die Gerichtskasse Raten zu leisten sind, deren Höhe das Prozessgericht festsetzt. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten.

In Strafsachen ist Prozesskostenhilfe nicht möglich, hier kann aber bei Vorliegen bestimmter Umstände ein so genannter Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

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